Rechte
Die Verwertungs- und Nutzungsrechte für die in Auftrag gegebene, abgeschlossene Produktion werden ausschließlich dem
Auftraggeber, nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Auftragssumme, übertragen. Dies betrifft jedoch nicht das
Nutzungsrecht an Kamerakassetten und sonstigen belichteten oder aufgezeichneten Materialien. Die Auswertung und Nutzung
von Ideen, textlichen und grafischen Arbeiten, Werken der Fotografie, Filmen usw. sind auf Zweck und Dauer des
Auftrages beschränkt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Jede andere und weitere Nutzung, zum Beispiel die
Veröffentlichung im Ausland, der Einsatz der Produktion in anderen Verwendungszusammenhängen (Internet, CD-Rom, DVD
usw.) ist zusätzlich zu vereinbaren und zu berechnen. Sofern nichts nichts anderes schriftlich vereinbart wurde hat
Multimediawerkstatt das Recht die fertige Produktion zu Demonstrationszwecken einzusetzen.
Kosten
Für die Produktion belaufen sich die Kosten auf den im Vertrag/Auftrag genannten Betrag zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Bei Festlegung eines Minutenpreises berechnet sich der Betrag auf die tatsächliche Lauflänge der
abgenommenen Produktion. Hinzu kommen die Kosten für den technischen Abspann. Bei der Berechnung der Teilleistung wird
die im Vertrag angegebene voraussichtliche Lauflänge der Produktion zugrunde gelegt.
Im Honorar sind nicht eingeschlossen (falls nicht ausdrücklich aufgelistet):
- Vervielfältigungen
- Fremdsprachenversionen
- Reisekosten:
Die Reisen sind im Vorhinein mit dem Auftraggeber abzustimmen. Die Reisekosten betragen 0,30€ pro gefahrenen Kilometer.
- Musikrechte (Gema- und Verlagsgebühren)
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Produktionsziel mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.
Er benennt schriftlich einen für diese Produktion zuständigen und verantwortlichen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter ist
ausdrücklich autorisiert, in folgenden Fällen rechtswirksame Erklärungen abzugeben:
Produktionseränderungen/Produktionserweiterungen
Änderung des Produktionszieles sowie der Produktionstermine und die jeweils daraus resultierenden Mehrkosten.
Er ist zudem für die zeit- und sachgerechte Beistellung von allen Leistungen und Pflichten, die der Auftraggeber im
Zusammenhang mit der Produktion übernommen hat, verantwortlich.
Haftung
Für den Fall schuldhaft verursachter Verluste oder Beschädigungen von Originalfilmen, Videobändern, Tonträgern oder
sonstiger Ausgangsmaterialien, die dem Produzenten vom Auftraggeber zur Bearbeitung oder Aufbewahrung übergeben worden
sind, wird die Haftung des Produzenten auf die Neulieferung von Rohfilmmaterial oder unbespieltem Bandmaterial in
gleicher Länge der beschädigten oder verloren gegangenen Teile beschränkt. In allen anderen Schadensfällen,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand, haftet der Produzent wie in eigenen Angelegenheiten. In Fällen
höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten haftet der Produzent
nicht. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers im Übrigen wird nicht berührt.
Produktabnahme
Nach Beendigung der Produktion findet eine Abnahme statt. Im Rahmen dieser Abnahme werden eventuelle Änderungswünsche
des Auftraggebers ausgeführt. Diese Änderungen werden vom Auftragnehmer kostenfrei durchgeführt. Für Änderungen, die
durch den Auftraggeber verschuldet wurden, wie zum Beispiel nachträgliche Textänderungen, Neueinspielungen, werden die
dem Auftragnehmer entstehenden Kosten zusätzlich berechnet. Die Änderungen werden vom Auftraggeber in einer weiteren
Vorführung abgenommen. Jede weitere Änderung geht zu Lasten des Auftraggebers. Technische Mängel und Beanstandungen
müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Produktion, schriftlich erfolgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Produzenten die beanstandeten Gegenstände ihm oder einem Dritten
unverzüglich zur Prüfung zu übersenden. Bei rechtzeitigen und messtechnisch berechtigten Mängelrügen ist der Produzent
nur verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, soweit ihm das im Rahmen seines Betriebes technisch möglich ist. Bei nicht
Einhaltung der Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
Lieferzeiten und Termine
Alle vom Produzenten angegebenen Lieferzeiten oder Termine sind keine Fixtermine, werden aber bestmöglich eingehalten.
In Fällen höherer Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Streiks verschieben
bzw. verlängern sich vereinbarte Termine und Lieferzeiten um die Dauer derartiger Ereignisse.
Versand
Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die
mit dem Transport beauftragte Person auf den Auftraggeber über. Beim Transport mit eigenen Fahrzeugen haftet der
Produzent wie in eigenen Angelegenheiten.
Versicherung
Alle dem Produzenten übergebenen Gegenstände oder Materialien werden seitens des Produzenten nicht versichert. Es
obliegt daher dem Auftraggeber, für einen ausreichenden Versicherungsschutz seines beim Produzenten befindlichen
Materials Sorge zu tragen.
Zahlungen
Es gilt, soweit nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsweise als vereinbart:
Bei Videoproduktionen:
- 50% nach Drehbeginn und VOR Beginn der Postproduktion
- 50% bei Übergabe des Anschauungsmaterials (vor Ausbesserung der Änderungswünsche seitens des Auftraggebers)
Bei Tonproduktionen:
- 50% nach Abschluss der Tonaufnahmen
- 50% bei Übergabe des Anschauungsmaterials (vor Ausbesserung der Änderungswünsche seitens des Auftraggebers)
Es wird nur Überweisung und Barzahlung akzeptiert. Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen aufrechnen und nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertrag Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Bei
Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 2% zu zahlen, es sei denn, dass ein höherer oder
niedrigerer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung,
Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des Auftraggebers ist der Produzent zum
sofortigen Rücktritt von allen mit dem Auftraggeber bestehenden Verträgen berechtigt. Bei erheblichen, schriftlich
abgemahnten Vertragsverstößen, bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung
oder Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens des einen Vertragspartners ist der jeweils andere zum sofortigen
Rücktritt von allen bestehenden Verträgen berechtigt.
Sonstige Vereinbarungen
Der Auftraggeber trägt, sofern nicht anders vereinbart wird, für alle Aufträge an Dritte, die der Produzent im
Zusammenhang mit seinem Auftrag erteilt, das Handelsrecht (Delkredere). Derartige Aufträge sind mit dem Auftraggeber
im Vorhinein abzustimmen. Der Produzent ist berechtigt, den Auftraggeber in seiner Kundenliste zu führen und als
Referenz anzugeben, sofern der Auftraggeber hierzu - besonders nach Erhalt der Produktion - seine Zustimmung erteilt
hat. Der Produzent verpflichtet sich, jederzeit, spätestens jedoch nach Beendigung seiner Produktionstätigkeit, das
ihm vom Auftraggeber anvertraute Eigentum einschließlich eventueller Abschriften und Auszüge herauszugeben. Beide
Partner vereinbaren zeitlich unbegrenzt, Stillschweigen über die während der gemeinsamen Dreharbeiten bekannt
gewordenen internen Dinge zu bewahren. Der Produktion wird an geeigneter Stelle folgender Urheberhinweis angefügt:
"Eine Produktion der Multimediawerkstatt" bzw. "produziert von Multimediawerkstatt".
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Hammelburg.
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